Die Satzung

Wie auch bei anderen Vereinen in der heutigen Zeit gestaltet es sich zunehmend schwieriger Leute fürs Ehrenamt zu motivieren und zu begeistern. So ist es auch beim Gesangverein notwendig geworden, eine Änderung der Satzung vorzunehmen.

 

Die Satzungsänderung wurde ausführlich in der Mitgliederversammlung vom 17. Februar 2017 durchgesprochen und einstimmig verabschiedet. Die wichtigste Änderung der Satzung wurde in „§ 7 Vorstand“ vorgenommen, so dass zukünftig "bis zu drei Vorsitzende" möglich sind. Und einmal an einer Überarbeitung dran, wurden weitere Verschlankungen vorgenommen und die Satzung zeitgemäß angepasst.

 

 

 

                             Satzung

 

 

des Gesangvereins Liederkranz Fridingen e.V.

 

 

 

 

 

 

 

§ 1 Name, Sitz

 

 

 

Der Verein führt den Namen "Gesangverein Liederkranz e.V.". Sitz des Vereins ist Fridingen / Donau. Das Vereinsjahr dauert von der ordentlichen Mitgliederversammlung bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

 

 

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

 

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Zur Erreichung dieses Ziels hält er regelmäßig Singstunden ab und veranstaltet Konzerte. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Zwecke.

 

 

 

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschalftliche

 

Zwecke.

 

 

 

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

 

 

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Fridingen mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden.

 

 

 

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

 

 

1. Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammemn aus aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

 

 

 

Aktives Mitglied kann jede am Gesang interessierte Person werden, die das 14. Lebens-

 

jahr vollendet hat.

 

 

 

Passives Mitglied kann eine natürliche oder juristische Person werden, die die Beste-

 

bunden des Vereins unterstützen will ohne selbst aktiv mitzusingen.

 

 

 

2. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall der Aufnahme die Satzung an.

 

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet etwaige Ablehnungs-

 

gründe bekannt zu geben.

 

 

 

 

 

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

 

 

 

Die Mitgliedschaft endet

 

 

 

a) mit dem Tod des Mitglieds,

 

 

 

b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,

 

 

c) durch Ausschluss aus dem Verein bei Vorliegen eines wichtigen Grundes dur Beschluss des Vorstandes.

 

 

 

 

 

§ 5 Beitrag

 

 

 

1. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis spätestens zum 30 Juni

 

eines Jahres im Voraus fällig.

 

 

 

2. Über die Höhe des Beitrags entscheidet der Ausschuss.

 

 

 

3. Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres nicht entrichtet haben werden angemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Mitgliedern, die verschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Beitragsfrei sind Ehrenmitglieder und die passiven Mitglieder vom 70. Lebensjahr an.

 

 

 

 

 

§ 6 Organe

 

 

 

Organe des Vereins sind

 

 

 

a) die Vorstandschaft,

 

 

 

b) die Mitgliederversammlung.

 

 

 

 

 

§ 7 Vorstand

 

 

 

1. Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:

 

 

 

a) bis zu 3 Vorsitzenden, die den Verein jeweils nach außen vertreten, jeder ist allein

 

vertretungsberechtigt

 

 

 

b) Kassier/in

 

 

 

c) Schrift- und Protokollführer/in

 

Eine Aufteilung der Aufgaben des/der Schrift- und Protokollfühers/in kann intern erfolgen.

 

 

 

2. Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:

 

 

 

a) den Mitgliedern der Vorstandschaft

 

 

 

b) aktiven Mitgliedern und gegebenenfalls passiven Mitgliedern und Ehrenvorstand.

 

 

 

3. Die Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außerordentlich in allen Vereins-

 

angelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB), soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Sie sind jeweils einezeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Vorsitzenden sind Vorstand i. S. des Gesetzes.

 

 

 

4. Wahlen

 

 

 

In der Mitgliederversammlung werden im Wechsel alle 2 Jahre gewählt:

 

 

 

a) bis zu 2 Vorsitzende/r, Kassier/in, Mitglied der aktiven Sänger/innen, Kassenprüfer/

 

innen.

 

 

 

b) bis zu 2 Vorsitzende/r, Schrift- und Protokollführer/in, Mitglied der aktiven Sänger/

 

innen und Vertreter der passiven Mitglieder/innen.

 

 

 

Bei den Wahlen kann öffentlich abgestimmt werden wenn kein Mitglied der Versammlung widerspricht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

 

 

5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstand-

 

mitglieds.

 

 

 

6. Die musikalische Leitung des Chores wird von einem/r Chorleiter/in übernommen.

 

Dessen Anstellung und Vergütung wird durch Vertrag von der Vorstandschaft festgelegt

 

.

 

7. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens

 

1/3 der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

 

 

 

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

 

 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Quartal statt. Sie wird vom Vorstand unter einer Ladungsfrist von 8 Tagen einberufen. Sie ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit erfasst, bei Stimmengleichheit entscheiden die Stimmen der Vorsitzenden. Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

 

2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben.

 

 

a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts der Vorstandschaft und deren Entlastung,

 

 

 

b) Wahl der Vorstandschaft,

 

 

 

c) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung.

 

 

 

3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und darüber Abstimmung zu verlangen.

 

 

 

4. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es

 

das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe erfordern.

 

 

 

5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das

 

vom Versammlungsleiter und dem Schrift- und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

 

 

 

§ 9 Inkrafttreten der Satzung

 

 

 

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 28. Januar 1994 beschlossen.

 

 

 

In der Mitgliederversammlung vom 14. April 2005 wurde die Satzung in § 7 Leitung des Vereins geändert und neu erfasst.

 

 

 

In der Mitgliederversammlung vom 18. Januar 2013, welche fristgerecht eingeladen wurde, wurde die Satzung in § 5 Beitrag, Abs. 1, § 7 Vorstand, Abs. 1, 2, 3, 4, § 8 Mitgliederversammlung, Abs. 1, 5, § 9 Ehrungen, Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6, § 10 Ständchen, Grabgesang, Abs. 1, 2, 3 und § 11 Inkraftteten der Satzung geändert und neu erfasst.

 

 

 

In der Mitgliederversammlung vom 17. Februar 2017, welche fristgerecht eingeladen wurde, wurde die Satzung in § 2 Zweck des Vereins, Abs. 1 und 3, § 3 Mitgliedschaft, Abs. 1, § 5 Beitrag, Abs. 2, § 7 Vorstand, Abs. 1, 2, 4 a und 4 b, § 8 Mitgliedsversammlung, Abs. 2 c, § 9 Ehrungen, § 10 Ständchen, Grabgesang geändert und neu gefasst.

 

 

 

Die Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.